Verfassungsbeschwerde wegen Blitzer Fotos und Videos zurückgewiesen

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Das BVerfG hat am 05.07.2010 unter dem Az. 2 BvR 759/10 entschieden, dass die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen rechtmäßig ist.

Derjenige, der Verfassungsbeschwerde wegen der Verwertung eines Fotos, auf dem er zu erkennen gewesen ist eingelegt hatte, muss sich nun wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften verantworten.

Die Verurteilung stützte sich auf das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung mittels einer geeichten Messeinrichtung sowie die im Rahmen des Messverfahrens gefertigten Lichtbilder, auf denen der Betroffene zu erkennen ist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen.

Nach dem Bundeverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG vor.
Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgericht ist diese Vorgehensweise verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Bildaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen nach wie vor heranziehen dürften Die Norm erlaubt nach der Ansicht des Bundesverfassungsgericht die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, für den Fall, dass die Erforschung des Sachverhalts auf eine andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre.
Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.
Eine Bildaufnahme, bei der Fahrer und Kennzeichen seines Fahrzeugs identifizierbar sind, stellt nach dem Bundesverfassnungsgericht zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs, rechtfertige jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um verdeckte Datenerhebungen handelt, sondern nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die für Jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme ziele zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfalte die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestünden in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften über die Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.



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