Untersuchungshaft Änderungen
Änderungen im Strafrecht
In allen anderen Bundesländern muss man sich nach wie vor an den Regelungen des StraVollzG orientieren.
Die StPO stellt gesetzliche Grundlage für das „ob“ der Untersuchungshaft dar, die Strafvollzugsgesetze der Länder das „wie“, also die Ausgestaltung der Untersuchungshaft im Wesentlichen.
In denjenigen Bundesländern, in denen noch kein eigenes Strafvollzugsgesetz verabschiedet worden ist, gelten die Übergangsbestimmungen fort. Es gilt § 13 EGStPO.
§119 StPO :
Dort bezieht sich die neue Fassung in der geänderten Form in erster Linie auf Beschränkungen des Gefangenen.
Der Untersuchungshaftzweck wird durch diese Norm gestützt. Dabei sind die Beschränkungen, die dem Untersuchungsgefangenen auferlegt werden können durch das Gericht anzuordnen
Der dort aufgeführte Erlaubnisvorbehalt wird vielfach geboten sein. Maßgeblich sind die Kapazität der Gefängnisse.
Wenn der Schriftverkehr nach § 119 Abs.2 S.2 StPO beschränkt wird, also der Ermittlungsrichter die Überwachung des Schriftverkehrs auf die Staatsanwaltschaft übertragen hat, gilt diese Übertragung, solange sie nicht widerrufen worden ist, auch noch nach Anklageerhebung bis zur Rechtskraft fort.
Es ist nach der Neufassung der Vorschrift des § 119 Abs.2 S.2 StPO eine Übertragung der Überwachung des Schriftverkehrs von der Staatsanwaltschaft auf die Polizei oder auch auf die JVA möglich.
Es wird kaum noch zu einem unüberwachten Außenkontakt kommen, denn solche unüberwachten Außenkontakte sind in besonderer Weise dazu geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu gefährden.
Diese können zur Flucht, zu Verdunkelungshandlungen oder zur Begehung von Straftaten eingesetzt werden
Das heißt: Der Gefangene kann im Falle einer Entscheidung eines Amtsgerichts oder eines Landgerichts dagegen Beschwerde einlegen. Dies ergibt sich aus § 304 ff. StPO und aus § 119 Abs.5 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann daneben nicht gestellt werden.
Nur gegen Entscheidungen und sonstige faktische Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen oder der Vollzugsanstalt und auch des OLG und des Ermittlungsrichter beim BGH besteht die Möglichkeit, gerichtliche Entscheidung zu beantragen.
Eine weitere Möglichkeit bietet die neue Fassung des § 119a Abs.1 StPO dem Gefangenen: Er kann gegen bestimmte behördliche Entscheidungen und sonstige Maßnahmen zum Beispiel der JVA im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Das zuständige Gericht für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht. Der Antrag auf Gerichtliche Entscheidung hat wie auch die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Untersuchungshaft Änderungen
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