Untersuchungshaft Änderungen

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Änderungen im Strafrecht

Änderungen im Recht der Untersuchungshaft:

Auch wenn die Länder die Durchführung, das heißt die Art und Weise der Haft mit den Strafvollzugsgesetzen der Länder bestimmen, so sind erst in 6 Bundesländern die Strafvollzugsgesetze umgesetzt worden.
In allen anderen Bundesländern muss man sich nach wie vor an den Regelungen des StraVollzG orientieren.
Die StPO stellt gesetzliche Grundlage für das „ob“ der Untersuchungshaft dar, die Strafvollzugsgesetze der Länder das „wie“, also die Ausgestaltung der Untersuchungshaft im Wesentlichen.
In denjenigen Bundesländern, in denen noch kein eigenes Strafvollzugsgesetz verabschiedet worden ist, gelten die Übergangsbestimmungen fort. Es gilt § 13 EGStPO. 

§119 StPO :
Dort bezieht sich die neue Fassung in der geänderten Form in erster Linie auf Beschränkungen des Gefangenen.Nach der neuen Fassung des § 119 StPO  kann die Untersuchungshaft nicht mehr nur bei Verhaftungen aufgrund eines Haftbefehls nach §§ 112, 112a StPO sondern auch bei Verhaftungen aufgrund der §§ 230 Abs.2, 236, 329 Abs.4, 412 StPO 
Der Untersuchungshaftzweck wird durch diese Norm gestützt. Dabei sind die Beschränkungen, die dem Untersuchungsgefangenen auferlegt werden können durch das Gericht anzuordnen
Die Anordnungen der Beschränkungen, die dem Gefangenen in der Untersuchungshaft auferlegt werden, können nach der Neuregelung des § 119 StPO nicht nur auf den oder die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden. Vielmehr können die Beschränkungen auch zur Abwehr von anderen Gefahren, die gegen den Zweck der Untersuchungshaft bestehen können, in Betracht kommen.
Zu einigen Möglichkeiten der Beschränkungen des Gefangenen in der Untersuchungshaft: Nach § 119 Abs.1 S.2 StPO kann die Erlaubnis für den Empfang von Besuchen und die Telekommunikation beschränkt werden. 
Der dort aufgeführte Erlaubnisvorbehalt wird vielfach geboten sein. Maßgeblich sind die Kapazität der Gefängnisse.
Wenn der Schriftverkehr nach § 119 Abs.2 S.2 StPO beschränkt wird, also der Ermittlungsrichter die Überwachung des Schriftverkehrs auf die Staatsanwaltschaft übertragen hat, gilt diese Übertragung, solange sie nicht widerrufen worden ist, auch noch nach Anklageerhebung bis zur Rechtskraft fort.
Es ist nach der Neufassung der Vorschrift des § 119 Abs.2 S.2 StPO eine Übertragung der Überwachung des Schriftverkehrs von der Staatsanwaltschaft auf die Polizei oder auch auf die JVA möglich. 
Es wird kaum noch zu einem unüberwachten Außenkontakt kommen, denn solche unüberwachten Außenkontakte sind in besonderer Weise dazu geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft zu gefährden.Der Gefangene in der Untersuchungshaft muss sich auch dem Erlaubnisvorbehalt beugen, dass eine Überwachung der Gegenstände stattfindet, die er bei Besuchen übergeben bekommt.
Diese können zur Flucht, zu Verdunkelungshandlungen oder zur Begehung von Straftaten eingesetzt werden
Nach der neuen Fassung des § 119 Abs.2 S.2 StPO können auch Briefkontrollen und nach § 119 Abs.1 S.7 StPO auch Briefe angehalten werden.
Dem Gefangenen stehen die Rechtsbehelfe des § 119 Abs.5 StPO zur Verfügung. Der Beschuldigte ist nach § 115 Abs.4 StPO bei der Verkündung des Haftbefehls über sein Recht, Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen zu können oder Beschwerde erheben zu können im Sinne des § 119 Abs.5 StPO zu belehren. 
Das heißt: Der Gefangene kann im Falle einer Entscheidung eines Amtsgerichts oder eines Landgerichts dagegen Beschwerde einlegen. Dies ergibt sich aus § 304 ff. StPO und aus § 119 Abs.5 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann daneben nicht gestellt werden.
Nur gegen Entscheidungen und sonstige faktische Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen oder der Vollzugsanstalt und auch des OLG und des Ermittlungsrichter beim BGH besteht die Möglichkeit, gerichtliche Entscheidung zu beantragen.Der Prüfungsumfang der Beschwerde und derjenigen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sind identisch.
Der Gefangene muss dabei jeweils behaupten und darlegen, dass eine Beschränkung nicht hätte ergehen dürfen oder dass eine solchartige Beschränkung nicht erforderlich ist.
Eine weitere Möglichkeit bietet die neue Fassung des § 119a Abs.1 StPO dem Gefangenen: Er kann gegen bestimmte behördliche Entscheidungen und sonstige Maßnahmen zum Beispiel der JVA im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Das zuständige Gericht für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht. Der Antrag auf Gerichtliche Entscheidung hat wie auch die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

 

 




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(RA Manfred Zipper)