Halbstrafe Restrafenaussetzung

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Nach einem Beschluss des OLG Oldenburg gebietet eine Reststrafe von mehr als einem Jahr im Strafvollstreckungsverfahren (Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Halbstrafe) allein keine Pflichtverteidigerbestellung, sofern der Verurteilte fähig ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen.
Das OLG Oldenburg geht davon aus, dass ein Strafrest von mehr als einem Jahr im Vollstreckungsverfahren noch keine Pflichtverteidigerbestellung erfordert. Auf die Grundsätze des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens kann nach dieser Entscheidung nicht abgestellt werden, da die Situation eines bis zu seiner Verurteilung unschuldig geltenden Angeklagten mit der eines rechtskräftig Verurteilten nicht vergleichbar sei. Der zu verbüßende Strafrest gewinnt im Vollstreckungsverfahren erst mit steigender Dauer an Bedeutung.

Quelle:Homepage des OLG Oldenburg










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