Halbstrafe Restrafenaussetzung
Nach einem Beschluss
des OLG Oldenburg gebietet eine Reststrafe von mehr als einem Jahr im
Strafvollstreckungsverfahren (Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung
nach Verbüßung der Halbstrafe) allein keine
Pflichtverteidigerbestellung, sofern der Verurteilte fähig ist, seine
Rechte selbst wahrzunehmen.
Das OLG Oldenburg geht davon aus, dass ein Strafrest von mehr als einem Jahr im
Vollstreckungsverfahren noch keine Pflichtverteidigerbestellung erfordert. Auf die
Grundsätze des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens kann nach dieser Entscheidung nicht
abgestellt werden, da die Situation eines bis zu seiner Verurteilung
unschuldig geltenden Angeklagten mit der eines rechtskräftig
Verurteilten nicht vergleichbar sei. Der zu verbüßende Strafrest gewinnt
im Vollstreckungsverfahren erst mit steigender Dauer an Bedeutung.
Quelle:Homepage des OLG Oldenburg
Halbstrafe Restrafenaussetzung
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