Haftgrund Schwere der Tat
Das OLG Oldenburg hat mit der Entscheidung vom 11.03.2010 unter dem Az. 1 Ws 116/10 beschlossen, dass ein Täter, dem vorgeworfen wird, dass er wiederholt mit bedingtem
Tötungsvorsatz 'aus Jux' Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die
Fahrbahn geworfen haben soll, handelt nicht vernunftgesteuert. Da eine weitere
Tatwiederholung deshalb nicht sicher ausgeschlossen werden kann, kommt
eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat begründeten
Untersuchungshaft gegen Auflagen nicht in Betracht.Es besteht
der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs.3 StPO. Die Angeschuldigten sind aufgrund ihrer
Teilgeständnisse und der in der Anklage bezeichneten Beweismittel des in
den Haftbefehlen bezeichneten Mordversuchs dringend verdächtig.
Der Haftgrund des § 112 Abs.3 StPO kann allerdings nur angenommen werden, wenn
mindestens eine nach den Fallumständen nicht ausschließbare Flucht oder
Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Befürchtung besteht, der
Beschuldigte werde weitere Verbrechen ähnlicher Art begehen. Von
Letzterem ist hier auszugehen. Denn die Angeschuldigten sind dringend
verdächtig, im Abstand von 15 Tagen Leitpfosten von einer Brücke auf die
Autobahn geworfen zu haben und dabei den Tod von Insassen dort
fahrender Fahrzeuge mindestens billigend in Kauf genommen zu haben. Zur
zweiten Tat entschlossen sie sich, nachdem sie bei dem ersten Mal mit
den Leitpfosten kein fahrendes Fahrzeug getroffen hatten. Sie handelten
dabei nach Angabe des Angeschuldigten M... "aus Jux". Das völlig
Verantwortungslose und Irrationale der Taten lässt es als nicht
ausgeschlossen erscheinen, dass die Angeschuldigten - kämen sie in
Freiheit - gleichartige Taten wiederholten.
Haftgrund Schwere der Tat
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