EU Führerschein: Rechtsprechungsänderung
Im Rahmen der Entscheidung des OVG Rheinland Pfalz vom 18.03.2010 zur EU Fahrerlaubnis fand eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Wohnsitzerfordernisses des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis statt. www.EU-Fahrerlaubnis.net§ 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung in der bis zum 18. Januar 2009 geltenden Fassung gelangt nicht schon dann zur Anwendung, wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/439/EWG aus dem vom Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein oder anderen von diesem Staat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass dem betreffenden EU-Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vor der Führerscheinausstellung die entzogen oder seine FahrerlaubnisFahrerlaubnis eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben worden war (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352).
An seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses unter den Voraussetzungen für die Nichtanerkennungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats ausreicht, es also nicht darauf ankommt, ob dem Betreffenden in diesem Staat vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis eine frühere Fahrerlaubnis entzogen worden war (grundlegend Beschluss vom 23. Januar 2009, BA 2009, 352; ferner z. B. der in dieser Sache ergangene Beschluss vom 18. März 2009 - 10 B 10087/09.OVG -), hält der Senat nicht mehr fest.
EU Führerschein: Rechtsprechungsänderung
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