Steuerstrafrecht
Steuerhinterziehung strafbefreiende Selbstanzeige
In einer Zeit, in der Bundesländer und auch die Bundesrepublik Deutschland Steuer-CD kaufen, also Daten von Steuersündern erwerben, um diese dann zur Steuermehreinnahmen zu verwenden, fragt sich der Steuerbürger, wie das Steuerstrafrecht überhaupt funktioniert.
Ob der Kauf einer Daten-CD mit den Daten von Steuersündern strafbar ist, ob es sich dabei um eine Beihilfe zum Geheimnisverrat oder um Datenhehlerei handelt, scheint den kaufenden Ländern egal zu sein.
Der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper beschreibt, dass zum Steuerstrafrecht im weitesten Sinne alle Gesetze gehören, mit denen Strafen wegen Verstößen gegen Steuergesetze verhängt werden können.
In der Abgabenordnung sind unter anderem in den §§ 369 ff. einige Regelungen enthalten, die Ausführungen zu den strafrechtlichen Konsequenzen bestimmter Verstöße gegen Steuergesetze für sich beinhalten.
Das materielle Steuerrecht stellt aber die Tatbestände letztlich in concreto dar.
Die Verknüpfung des strafrechtlichen Tatbestandes aus den Normen der Abgabenordnung mit dem besonderen Steuerrecht stellt die kennzeichnende Regel des Steuerstrafrecht dar.
Dies gilt insbesondere für die Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Danach macht man sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn man über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht hat oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO).
Um eine Steuerhinterziehung zu begehen muss man mindestens eine falsche oder unvollständige Steuererklärung abgeben.
Welche Pflichten den Steuerbüger bei der Abgabe der Erklärungen treffen, ergibt sich an den Norme des Einkommensstuergersetzes EStG oder dem Umsatzsteuergesetz.
Die §§ 369–384 Abgabenordnung (AO) unterscheiden zwischen Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstraftaten.
Zu den Steuerstraftaten der verbotswidrige Im- oder Export zollpflichtiger Gegenstände, also der der Bannbruch (§ 372 AO).
Ebenso gehört zu den Steuerstraftaten der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel (§ 373 AO).
Auch die Steuerhehlerei (§ 374 AO) und die Wertzeichenfälschung (§§ 148, 149 Strafgesetzbuch) werden als Steuerstraftaten bezeichnet.
Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378), die Steuergefährdung (§ 379 AO) und der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- oder Steuervergütungsansprüchen (§ 383 AO) gehören zu den Steuerordnungswidrigkeiten.
Man sollte sich in den Fällen von Steuerstrafrecht von einem Fachanwalt für Strafrecht eingehend beraten lassen.
Die Kanzlei hat ihren Sitz in Schwetzingen. In der Nähe von Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, Speyer und Karlsruhe.
Auch in Mannheim, Heidelberg, Speyer, Ludwigshafen und Karlsruhe sind die Rechtsanwälte Zipper & Collegen in Strafverfahren tätig. Gerade in Insolvenzdelikten ist es wichtig, einen Fachanwalt für Strafrecht an seiner Seite zu wissen. Dieser kann im Falle einer Insolvenz schnelle kompetente Hilfe leisten.
Von Schwetzingen aus betreuen sie sowohl vor Ort als auch bundesweit unsere Mandanten.
Die Kanzlei Zipper & Collegen betreut mit langjähriger Erfahrung im Strafrecht Mandanten aus dem Mittelstand sowie Privatpersonen. Insbesondere auch Unternehmen und Unternehmer, bei denen die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit droht, ist der Fachanwalt für Strafrecht Manfred Zipper tätig.
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Publiziert am: Samstag, 27. Februar 2010 (278 mal gelesen)
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