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Staatsanwaltschaft Mannheim (Strafrecht)

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat unterschieldliche Abteilungen und auch unterschiedliche Anschriften.

Diese sind:

Staatsanwaltschaft Mannheim
L10, 11-12

68161 Mannheim

Die Staatsanwaltschaft Mannheim ist eine eigenständige, vom Gericht unabhängig arbeitende JustizbehördeSie ist die Herrin des Ermittlungsverfahren und hat damit die Leitungs- und Entscheidungsbefugnis im Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft ist Anklagebehörde und stellt ein Element rechtsstaatlicher Strafrechtspflege dar.

Wenn für das Vorliegen einer Straftat konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einleiten. Meist entstehen solche konkreten Anhaltspunkte durch Strafanzeigen. Die Strafanzeige wird in der Regel bei der Polizeidienststelle vor Ort aufggeben.

Die Postanschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim lautet:
Staatsanwaltschaft Mannheim
L 4, 15 und 16 

(Hauptgebäude; Verwaltung, Ermittlungsabteilungen 5, 7 und 8)

L 10, 11 und 12 
(Nebengebäude;  Abteilung 6, Abt. 9, Vollstreckung und Gerichtshilfe)

M 1, 4 
(Nebengebäude, Ermittlungsabteilungen 2, 3 und 4)

68161 Mannheim

Die  Postanschrift der Staatsanwaltschaft Mannheim lautet:

68149 Mannheim
Telefon, Fax: 

Telefon: 0621/292-0

Telefax: 0621/292-7120


Landgericht Heidelberg (Strafrecht)

Auch das Landgericht Heidelberg ist umgezogen. Es befindet sich in dem neuen Justizgebäude Heidelberg.

Das Landgericht Heidelberg ist postalisch seit dem März 2011 wie folgt zu erreichen:

Landgericht Heidelberg
Kurfüstenanlage 15
69115 Heidelberg

Telefon: 06221/59-0 (Zentrale)
Telefax: 06221/59-1213 (Poststelle)
E-Mail: Poststelle@LGHeidelberg.justiz.bwl.de
Internet: www.landgericht-heidelberg.de

Beim Landgericht Heidelberg gibt es zur Zeit zwei Große Strafkammern (Strafkammer 1 und 2), eine Jugendstrafkammer (Strafkammer 3), drei kleine Strafkammern als Berufungskammern (Strafkammern 4, 5 und 9), ein Schwurgericht mit Auffangkammer für Zurückverweisungen (Strafkammer 6 und 8), eine Strafvollstreckungskammer (Strafkammer 7), sowie eine Kammer für Ordnungswidrigkeiten(Strafkammer 11).

Die Besetzung der Strafkammern und die Geschäftsverteilung können Sie dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2011 entnehmen:

http://www.landgericht-heidelberg.de/servlet/PB/show/1267154/Gesch%E4ftsverteilung%202011.pdf

Telefonnummern der Geschäftsstellen der einzelnen Strafkammern:

Serviceteam I: Strafkammern 2, 3 und 6: 06221 591277
Serviceteam II: Strafkammern 1, 4, 5, 8, 9 und 11: 06221 591247
Serviceteam III: Strafkammer 7: 06221 592174


Staatsanwaltschaft Heidelberg (Strafrecht)

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg ist an einer neuen Adresse zu erreichen:
Sie befindet sich seit dem März 2011 in der Kurfürstenanlage 15 in Heidelberg.

Staatsanwaltschaft Heidelberg

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg ist postalisch wie folgt zu erreichen:

Staatsanwaltschaft Heidelberg
Kurfüstenanlage 15
69115 Heidelberg

Email: poststelle@staheidelberg.justiz.bwl.de
Internet: www.staheidelberg.de

Telefon: 06221/59-0 (Zentrale)
Telefon: 06221 5920-XX für die Durchwahl zum zuständigen Dezernenten
Telefax: 06221 5920-19, 5920-29, 5920-39, 5920-49, 5920-59 (Abt. 1 bis 5)

Bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg gibt es sechs Abteilungen, denen in der Regel jeweils fünf Staatsanwälte bzw. Amtsanwälte als Dezernenten angehören:

Abt. 1: OStA, Gremmelmaier, Dezernate 10-15: Allgemeine Strafsachen, Politische Straftaten, Amtsdelikte
Abt. 2: OStAin Vierneisel, Dezernate 20-25: Allgemeine Strafsachen
Abt. 3: OStA Rother, Dezernate 30-35: Brandsachen, Jugendstrafsachen, Wirtschaftsstrafsachen
Abt. 4: OStA Herrgen, Dezernate 40-45: Betäubungsmittelstrafsachen, Organisierte Kriminalität
Abt. 5: StA (GL) Steinbacher, Dezernate 50-55: Verkehrsstrafsachen
Abt. 6: StA Höhn, Dezernate 60-65: Strafvollstreckung

Nach der Abteilung ist jeweils der Abteilungsleiter genannt. Die nachgeordneten Dezernenten wechseln teilweise sehr schnell. Auf eine namentliche Nennung wurde daher hier verzichtet. Ein aktuelles Telefonverzeichnis kann bei der Staatsanwaltschaft angefordert werden.

Arztstrafrecht - Strafrecht im Gesundheitswesen (Strafrecht)

Nicht nur in medienträchtigen Fällen, die in der Presse und im Fernsehen für große Aufregung sorgen, sondern auch in den eher einfach gelagerten Angelegenheiten sind es nicht selten Ärzte und Mediziner, die von den Ermittlungsbehörden angegriffen werden und sich gegen erhebliche Vorwürfe verteidigen müssen. Dabei geht es meist um Vorwürfe von Betrug oder Unterschlagung aber auch wegen Untreue gegenüber den Krankenkassen. Auch gegen Apotheker wird in Verfahren wegen Betruges und wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit nicht selten ermittelt. Die Palette der Delikte lässt sich exemplarisch ohne Anspruch auf Vollständigkeit in etwa zusammenfassen wie folgt: Verstöße im Bereich der Transplantations- und Fortpflanzungsmedizin, Vorwürfe aus dem Arzneimittel- und Medizinprodukterecht, Fahrlässige Tötung, Untreue, (Abrechnungs-)betrug, Urkundenfälschung, (aktive) Sterbehilfe.
Auch hier sollte sich der Beschuldigte unbedingt in einem möglichst frühen Verfahrensstadium einen erfahrenen kompetenten Fachanwalt für Strafrecht zu Rate ziehen.

IT - Strafrecht

Nicht nur der e-Bay Betrug, sondern auch das Ausspähen von Daten, der Computerbetrug, die Sabotage und das Skimming sind im Rahmen des Internet Strafrechts gemeint.
Bei jeglichem Umgang mit dem Internet besteht die Möglichkeit, sich strafbar zu machen. Dabei sind es vor allem die Verletzungsformen der Verletzung des Datenschutzes, die besonders ins Gewicht fallen.
Aber auch die Computersabotage nach § 303a StGB oder der Tatbestand des Ausspähens von Daten nach § 202a StGB gehören zu den Straftatbeständen des IT-Strafrechts.
Das Internet Strafrecht geht meist einher mit anderen Strafrechtsdelikten aus dem Bereich des Medienstrafrechts und dem Arbeitsstrafrecht.

Fahrverbot Video-Abstandmesmessmethode Brücke (Ordnungswidrigkeitenrecht)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 09.02.2010 entschieden, dass die Ergebnisse der Videomessung nicht verwertbar sind.
Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG nicht nicht als Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits)Abstandeshinsichtlich des Video Messverfahrens ViBram heranzuziehen.
Damit unterliegt das Beweisergebnis einer dennoch durchgeführten Messung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Zuvor hatte das Amtsgericht
wegen fahrlässiger Unterschreitung des vorgeschriebenen erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße von 100 € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Nach der Auffassung desOberlandesgerichts sind die mittels Videoaufzeichnung ermittelten Daten nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.8.2009 (vgl. NJW 2009, 3293 f) unterliegen die durch eine durchgeführte Videoüberwachung ermittelten Beweise einem Beweiserhebungsverbot.

In der angefertigten Videoaufzeichnung liegt ein Eingriff in das allgemeine Persön-lichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293; E 65, 1, 42 f).

Durch die Aufzeichnung des gewonnenen Bildmaterials werden die beobachteten Lebensvorgänge technisch fixiert. Sie können demgemäß jederzeit zu Beweiszwe-cken abgerufen, aufbereitet und ausgewertet werden. Eine Identifizierung des Fahrzeuges sowie des Fahrers ist beabsichtigt und technisch auch möglich. Auf den gefertigten Bildern sind in der Regel das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie der Fahrzeugführer zu erkennen. Dass die Erhebung derartiger Daten einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293, 3294; E 120, 378, 397 f; NVwZ 2007, 688).

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