Volle Leistung der Versicherung trotz Trunkenheitsfahrt

Der BGH hat am 22.06.2011 entschieden: Ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers im Sinne von
§ 81 Abs. 2 VVG kommt in Betracht. Hierzu muss im Detail festgestellt werden, dass der VN aber unzurechnungsfähig bzw. im Bereich der Schuldunfähigkeit gewesen sein muss. Nur im Einzelfall und nur bei festgestellter Unzurechnungsfähigkeit darf der Versicherer den Anspruch auf 0 reduzieren.
Volle Leistung der Versicherung trotz Trunkenheitsfahrt
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