Arztstrafrecht
Strafverfahren gegen Ärzte, Apotheker und andere Heilberufe
In den gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten geführten Strafverfahren sind besondere Schwierigkeiten zu beachten. Allein schon aus diesem Grund sollte man sich als Betroffener in solchen Verfahren eines besonders fähigen und besonders guten Fachanwalts für Strafrecht bemühen.
In erster Linie werden Strafverfahren gegen Ärzte aus zwei Gründen geführt:
Zum einen wird dem Arzt, Physiotherapeuten und anderen Heilberufsträgern ein Behandlungsfehler vorgeworfen, durch den eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bei einem Patienten eingetreten ist. Gegebenenfalls kann sogar der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler im Raum stehen.
Zum anderen werden in vielen Sonderkommissionen Ermittlungsverfahren bundesweit gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Medizinproduktehersteller wegen Abrechnungsbetrugs geführt.
Im Rahmen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte, Apotheker und Herrsteller von Medizinprodukten werden nicht selten folgende Fallkonstellationen bearbeitet:
- Abrechnung nicht erbrachter, fingierter Leistungen
- Falsche gebührenrechtliche Erfassung von tatsächlich erbrachten Leistungen
- Nicht selbst erbrachte, aber selbst abgerechnete Leistungen
- Konsequent unangebrachte überhöht abgerechnete Leistungen
- Überziehung des Budgets gegenüber Scheinpartner
Dazu kommen noch Zahlreiche Verfahren gegen Ärzte und Zahnärzte sowie Pharmavertreter wegen des Vorwurfs von Korruption und Vorteilsannahme.
Untersuchungshaft, Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Haftstrafe,
Vorstrafe, Patient, Polizei, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Strafrecht, Patienten,
Zulassung, Widerruf der Zulassung, Bezirksärztekammer, Zahnärztekammer,
Kammerverfahren, Durchsuchung in der Praxis, Durchsuchung der Praxisräume, Beschlagnahme,
Arbeitgeber, Patientendaten, Patientenschutz, Arbeitsplatz des Patienten,
Beschlagnahme von Patientenunterlagen, Verlust des Ruf der Praxis, Presse, Polizei, Strafverteidiger, Fachanwalt
für Strafrecht, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaftliche Maßnahmen,
Rechtsanwalt, Strafrecht, Strafverteidigung, Öffentliche Verhandlung, Verlust
der Approbation, Verlust der Kassenzulassung, Kammerverfahren Lebenskrise
Die hier aufgeführten Personen und Rechtsfolgen ergeben sich für einen Arzt oder Zahnarzt, wenn gegen den Arzt oder Zahnarzt im Arztstrafrecht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Der Fachanwalt für Strafrecht hat bei der Bearbeitung des Arztstrafrechts zu beachten, dass für den Arzt und Zahnarzt nicht selten die kassenärztliche Zulassung und die Berufszulassung genauso wie die Verfahren bei den Ärztekammern gravierendere Folgen haben als das Strafverfahren an sich.
Im Arztstrafrecht ist die Mitteilung an die entsprechende
Berufskammer zu beachten:
Nach der Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG ist die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.
Nach einer Verurteilung eines Arztes wegen Kick-Back
Zahlungen in mehreren Fällen wurde dem Arzt die Zulassung widerrufen. In
gewerbs- und bandenmäßigen Betrugsverfahren im Arztstrafrecht sollte man als
Betroffener regelmäßig zur Beratung und Verteidigung einen Fachanwalt für
Strafrecht aufsuchen.
Bei der Durchsuchung der Arztpraxis und der Beschlagnahme
von Patientendaten sind regelmäßig Beratungsleistungen eines Fachanwalts für
Strafrecht erforderlich:
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozeßordnung (StPO) sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen berechtigt, das Zeugnis hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden sind, zu verweigern. Mit der Norm soll der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen diesen Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen erzielt werden. Entsprechend dazu ist in § 97 Abs. 1 und 2 StPO ein Verbot der Beschlagnahme für schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt aufgeführt.
Zeugnisverweigerungsrecht: § 53 StPO
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in
ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte, Patentanwälte,
Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
gleich;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer
anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der
Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder
eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder
bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen
Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser
Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen,
Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden
Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt
haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis
verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und
Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf
ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt
selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener
Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen,
Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell
aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das
Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den
Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur
Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der
Untersuchung
1.
eine Straftat des Friedensverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und
der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in
Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche, eine
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4
des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die
Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder
Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der
ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten
Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Verbot der Beschlagnahme: § 97 StPO
(1) Der Beschlagnahme
unterliegen nicht
1.
schriftliche Mitteilungen
zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten
anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich
das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich
der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im
Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn,
es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht
Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte,
Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt
oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt,
verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten
Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten
Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die
zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände
handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer
Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit
die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das
Zeugnis verweigern dürfen.
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen
unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die
von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfspersonen (§
53a) anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§
53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das Zeugnis verweigern
dürften.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen
Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des
Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2
Satz 3 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend; die Beschlagnahme ist
jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der
Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Der strafprozessuale Schutz des "Patientengeheimnisses" ist somit
begrenzt auf die Vertrauensperson als Zeugen. Im Strafverfahren gegen den Arzt
oder in Fällen des Verdachts gemeinschaftlichen Handelns zwischen Arzt und
Patient beispielsweise haben die Strafverfolgungsbehörden unbegrenzten Zugriff
auf die Patientendaten.
Strafverfahren gegen Ärzte, Apotheker und andere Heilberufe
In den gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten geführten Strafverfahren sind besondere Schwierigkeiten zu beachten. Allein schon aus diesem Grund sollte man sich als Betroffener in solchen Verfahren eines besonders fähigen und besonders guten Fachanwalts für Strafrecht bemühen.
In erster Linie werden Strafverfahren gegen Ärzte aus zwei Gründen geführt:
Zum einen wird dem Arzt, Physiotherapeuten und anderen Heilberufsträgern ein Behandlungsfehler vorgeworfen, durch den eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bei einem Patienten eingetreten ist. Gegebenenfalls kann sogar der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler im Raum stehen.
Zum anderen werden in vielen Sonderkommissionen Ermittlungsverfahren bundesweit gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Medizinproduktehersteller wegen Abrechnungsbetrugs geführt.
Im Rahmen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte, Apotheker und Herrsteller von Medizinprodukten werden nicht selten folgende Fallkonstellationen bearbeitet:
- Abrechnung nicht erbrachter, fingierter Leistungen
- Falsche gebührenrechtliche Erfassung von tatsächlich erbrachten Leistungen
- Nicht selbst erbrachte, aber selbst abgerechnete Leistungen
- Konsequent unangebrachte überhöht abgerechnete Leistungen
- Überziehung des Budgets gegenüber Scheinpartner
Dazu kommen noch Zahlreiche Verfahren gegen Ärzte und Zahnärzte sowie Pharmavertreter wegen des Vorwurfs von Korruption und Vorteilsannahme.
Untersuchungshaft, Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Haftstrafe,
Vorstrafe, Patient, Polizei, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Strafrecht, Patienten,
Zulassung, Widerruf der Zulassung, Bezirksärztekammer, Zahnärztekammer,
Kammerverfahren, Durchsuchung in der Praxis, Durchsuchung der Praxisräume, Beschlagnahme,
Arbeitgeber, Patientendaten, Patientenschutz, Arbeitsplatz des Patienten,
Beschlagnahme von Patientenunterlagen, Verlust des Ruf der Praxis, Presse, Polizei, Strafverteidiger, Fachanwalt
für Strafrecht, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaftliche Maßnahmen,
Rechtsanwalt, Strafrecht, Strafverteidigung, Öffentliche Verhandlung, Verlust
der Approbation, Verlust der Kassenzulassung, Kammerverfahren Lebenskrise
Die hier aufgeführten Personen und Rechtsfolgen ergeben sich für einen Arzt oder Zahnarzt, wenn gegen den Arzt oder Zahnarzt im Arztstrafrecht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Der Fachanwalt für Strafrecht hat bei der Bearbeitung des Arztstrafrechts zu beachten, dass für den Arzt und Zahnarzt nicht selten die kassenärztliche Zulassung und die Berufszulassung genauso wie die Verfahren bei den Ärztekammern gravierendere Folgen haben als das Strafverfahren an sich.
Im Arztstrafrecht ist die Mitteilung an die entsprechende
Berufskammer zu beachten:
Nach der Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG ist die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.
Nach einer Verurteilung eines Arztes wegen Kick-Back
Zahlungen in mehreren Fällen wurde dem Arzt die Zulassung widerrufen. In
gewerbs- und bandenmäßigen Betrugsverfahren im Arztstrafrecht sollte man als
Betroffener regelmäßig zur Beratung und Verteidigung einen Fachanwalt für
Strafrecht aufsuchen.
Bei der Durchsuchung der Arztpraxis und der Beschlagnahme
von Patientendaten sind regelmäßig Beratungsleistungen eines Fachanwalts für
Strafrecht erforderlich:
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozeßordnung (StPO) sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen berechtigt, das Zeugnis hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden sind, zu verweigern. Mit der Norm soll der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen diesen Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen erzielt werden. Entsprechend dazu ist in § 97 Abs. 1 und 2 StPO ein Verbot der Beschlagnahme für schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt aufgeführt.
Zeugnisverweigerungsrecht: § 53 StPO
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in
ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte, Patentanwälte,
Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten,
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was
ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist,
Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer
gleich;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer
anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der
Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder
eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder
bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut
worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen
Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der
Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser
Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der
Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen,
Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden
Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt
haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis
verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und
Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf
ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt
selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener
Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen,
Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell
aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das
Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1
Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den
Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur
Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der
Untersuchung
1.
eine Straftat des Friedensverrats
und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und
der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in
Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche, eine
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4
des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die
Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder
Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der
ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten
Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Verbot der Beschlagnahme: § 97 StPO
(1) Der Beschlagnahme
unterliegen nicht
1.
schriftliche Mitteilungen
zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in §
53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten
anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich
das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich
der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht
der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im
Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn,
es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht
Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte,
Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt
oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt,
verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten
Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten
Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die
zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände
handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer
Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit
die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das
Zeugnis verweigern dürfen.
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen
unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die
von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfspersonen (§
53a) anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§
53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das Zeugnis verweigern
dürften.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von
Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen
Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des
Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2
Satz 3 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend; die Beschlagnahme ist
jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der
Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Der strafprozessuale Schutz des "Patientengeheimnisses" ist somit
begrenzt auf die Vertrauensperson als Zeugen. Im Strafverfahren gegen den Arzt
oder in Fällen des Verdachts gemeinschaftlichen Handelns zwischen Arzt und
Patient beispielsweise haben die Strafverfolgungsbehörden unbegrenzten Zugriff
auf die Patientendaten.