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Haftung des Compliance Managers - Compliance in Unternehmen

aktuelle News Der BGH hat einen Manager, der für die Compliance in dem Unternehmen verantwortlich gewesen ist wegen dessen damit begründeter Garantenstellung strafrechtlich in die Verantwortung genommen:Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. In seinem Urteil vom 17.07.2009 (5 StR 394/08) hatte der 5. Strafsenat des BGH Anlass, sich mit der Strafbarkeit des Leiters des Stabsbereichs Gremienbetreuung und der Rechtsabteilung eines öffentlichen Versorgungsbetriebes, dem zugleich für den Tatzeitraum die Innenrevision unterstellt war, zu befassen. Der Angeklagte war über ein Delikt in seinem Unternehmen informiert, unterrichtete indes weder seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Vorstandsvorsitzenden noch ein Mitglied des Aufsichtsrats. Die Vorinstanz hatte dem Angeklagten u.a. als Leiter der Innenrevision eine Garantenstellung und entsprechende Garantenpflicht zugeordnet, so dass er wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen verurteilt wurde.
Die zivilrechtliche Haftung eines Vorstandsmitglieds einer AG kann sich aus § 93 Abs.2 AktG ergeben.


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