Haftung des Compliance Managers - Compliance in Unternehmen
Der BGH hat einen Manager, der für die Compliance in dem Unternehmen verantwortlich gewesen ist wegen dessen damit begründeter Garantenstellung strafrechtlich in die Verantwortung genommen:Den Leiter der Innenrevision einer Anstalt des öffentlichen Rechts kann
eine Garantenpflicht treffen, betrügerische Abrechnungen zu unterbinden. In seinem Urteil vom 17.07.2009 (5 StR 394/08) hatte der 5. Strafsenat
des BGH Anlass, sich mit der Strafbarkeit des Leiters des Stabsbereichs
Gremienbetreuung und der Rechtsabteilung eines öffentlichen
Versorgungsbetriebes, dem zugleich für den Tatzeitraum die Innenrevision
unterstellt war, zu befassen. Der Angeklagte war über ein
Delikt in seinem Unternehmen informiert, unterrichtete indes weder
seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Vorstandsvorsitzenden noch ein
Mitglied des Aufsichtsrats. Die Vorinstanz hatte dem Angeklagten u.a.
als Leiter der Innenrevision eine Garantenstellung und entsprechende
Garantenpflicht zugeordnet, so dass er wegen Beihilfe zum Betrug durch
Unterlassen verurteilt wurde.Die zivilrechtliche Haftung eines Vorstandsmitglieds einer AG kann sich aus § 93 Abs.2 AktG ergeben.