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Schöffen wirken bei der Hauptverhanldung bei dem Amtsgericht, wenn die Straferwartung bei einer Freiheitsstrafe von zwei bis vier Jahren liegt und keine
Unterbringung oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist.
Das Schöffengericht ist auch zuständig, wenn die Mindestfreiheitsstrafe bei einem Jahr liegt und eine Straferwartung 4 Jahren nicht überstiegen wird.
Wird bei Jugendstrafsachen die Verhängung einer Jugendstrafe erwartet verhandelt das Schöffengericht als Jugendschöffengericht.
Siehe auch:
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