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(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
| 1. | einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter | ||
| a) | eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, | ||
| b) | sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, | ||
| 2. | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder | ||
| 3. | einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält. | ||
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.
Eine Bande besteht dabei aus mindestens 3 Personen. Diese müssen sich zur Verübung von zahlreichen Straftaten im Bereich von Diebstahl und Raub zusammengeschlossen haben. Nach der Ansicht des BGH ist das Festhalten an den bislang
geltenden strengen Anforderungen an die Art und Weise der Mitwirkung der
Bandenmitglieder beim Diebstahl nicht geboten. Der Tatbestand des
Bandendiebstahls setzt nach der Anischt des Bundesgerichtshof also nicht voraus, daß wenigstens zwei
Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen begehen. Es
reicht aus, wenn ein Bandemitglied als Täter und ein anderes
Bandenmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Sogar die
Handlung der Wegnahme für sich gesehen kann sogar durch einen völlig anderen der Bande fremden Täter
ausgeführt werden.
Siehe auch:
[ Akteneinsicht ] [ Amtsgericht ] [ Diebstahl ]
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