Haftgrund: Schwere der Tat
Es besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs.3 StPO. Die Angeschuldigten sind aufgrund ihrer Teilgeständnisse und der in der Anklage bezeichneten Beweismittel des in den Haftbefehlen bezeichneten Mordversuchs dringend verdächtig.
Der Haftgrund des § 112 Abs.3 StPO kann allerdings nur angenommen werden, wenn mindestens eine nach den Fallumständen nicht ausschließbare Flucht oder Verdunkelungsgefahr oder die ernstliche Befürchtung besteht, der Beschuldigte werde weitere Verbrechen ähnlicher Art begehen. Von Letzterem ist hier auszugehen. Denn die Angeschuldigten sind dringend verdächtig, im Abstand von 15 Tagen Leitpfosten von einer Brücke auf die Autobahn geworfen zu haben und dabei den Tod von Insassen dort fahrender Fahrzeuge mindestens billigend in Kauf genommen zu haben. Zur zweiten Tat entschlossen sie sich, nachdem sie bei dem ersten Mal mit den Leitpfosten kein fahrendes Fahrzeug getroffen hatten. Sie handelten dabei nach Angabe des Angeschuldigten M... "aus Jux". Das völlig Verantwortungslose und Irrationale der Taten lässt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die Angeschuldigten - kämen sie in Freiheit - gleichartige Taten wiederholten.
Publiziert am: Samstag, 02. April 2011 (1878 mal gelesen)
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