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Schwarzarbeit

Der Volksmund geht bei dem Begriff Schwarzarbeit immer davon aus, dass diese nur dann vorliegt, wenn "Arbeiten ohne das Abführen von Steuern und Abgaben" gegeben ist.

In dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit ist aber nur ein Teil von dem, was man allgemein unter Schwarzarbeit verstehen, als entsprechende Schwarzarbeit bezeichnet.

Einige Gesetzesverstöße werden fälschlicher weise als Schwarzarbeit bezeichnet werden, die richtiger weise nicht unter diesen Begriff der Schwarzarbeit fallen.

Es gibt nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drei Formen von Schwarzarbeit.

Leistungsmissbrauch

Wer Leistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Pflegegeld, Sozialhilfe etc. bekommt, muss der staatlichen Stelle, von der er die Leistung bezieht, jede relevante Änderung seiner Einkommenslage mitteilen. Wer also Arbeitslosengeld bekommt, muss dem Arbeitsamt mitteilen, wenn eine Arbeit angenommen wird. Ansonsten liegt Schwarzarbeit vor.

 

Fehlende Gewerbeeintragung

Wer als Selbständiger eine entsprechende Gewerbeanmeldung unterlässt, der ist nach dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Die Gewerbeanmeldung wird häufig unterlassen, um sich der Steuer und Abgabenlast zu entziehen.

 

Fehlender Eintrag in die Handwerksrolle

Wer ohne Eintragung einen Handwerksbetrieb als stehendes Gewerbe ausübt und entgegen der Handwerksordnung keine Eintragung in der Handwerksrolle erlangt hat, ist laut dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Dieser Sachverhalt ist recht unbekannt. Diese Bürger betrügen den Staat um keine einzige Mark. Schwarzarbeiter kann man also auch dann sein, wenn man seine Steuern und Abgaben vollständig bezahlt. In § 4 geht der Gesetzgeber noch weiter: Allein die Werbung in den Medien kann nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

 

 

 



Autor: Ihre Rechtsanwäte der Kanzlei Zipper & Collegen, Schwetzingen


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Publiziert am: Freitag, 05. März 2010 (1602 mal gelesen)
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