Schwarzarbeit
Der Volksmund geht bei dem
Begriff Schwarzarbeit immer davon aus, dass diese nur dann vorliegt, wenn
"Arbeiten ohne das Abführen von Steuern und Abgaben" gegeben ist.
In dem Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit ist aber nur ein Teil von dem, was man allgemein unter
Schwarzarbeit verstehen, als entsprechende Schwarzarbeit bezeichnet.
Einige Gesetzesverstöße werden
fälschlicher weise als Schwarzarbeit bezeichnet werden, die richtiger weise nicht
unter diesen Begriff der Schwarzarbeit fallen.
Es gibt nach § 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit drei Formen von Schwarzarbeit.
Leistungsmissbrauch
Wer Leistungen
wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld,
Pflegegeld, Sozialhilfe etc. bekommt, muss der staatlichen Stelle, von der er
die Leistung bezieht, jede relevante Änderung seiner Einkommenslage mitteilen.
Wer also Arbeitslosengeld bekommt, muss dem Arbeitsamt mitteilen, wenn eine
Arbeit angenommen wird. Ansonsten liegt Schwarzarbeit vor.
Fehlende
Gewerbeeintragung
Wer als
Selbständiger eine entsprechende Gewerbeanmeldung unterlässt, der ist nach dem
Gesetz ein Schwarzarbeiter. Die Gewerbeanmeldung wird häufig unterlassen, um
sich der Steuer und Abgabenlast zu entziehen.
Fehlender
Eintrag in die Handwerksrolle
Wer ohne
Eintragung einen Handwerksbetrieb als stehendes Gewerbe ausübt und entgegen der
Handwerksordnung keine Eintragung in der Handwerksrolle erlangt hat, ist laut
dem Gesetz ein Schwarzarbeiter. Dieser Sachverhalt ist recht unbekannt. Diese
Bürger betrügen den Staat um keine einzige Mark. Schwarzarbeiter kann man also
auch dann sein, wenn man seine Steuern und Abgaben vollständig bezahlt. In
§ 4 geht der Gesetzgeber noch weiter: Allein die Werbung in den Medien
kann nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Autor: Ihre Rechtsanwäte der Kanzlei Zipper & Collegen, Schwetzingen
Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an: Kontakt
Publiziert am: Freitag, 05. März 2010 (1602 mal gelesen)
Copyright © by anwalt-strafverteidigung.de
[ Zurück ]