Internetkriminalität - Cyber Crime
IT Strafrecht
Internetkriminalität – Internet-Strafrecht
Auch im Strafprozess beschäftigen sich die Gerichte und die Fachanwälte für Strafrecht immer häufiger mit der Kriminalität im Internet.
Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper,
Fachanwalt für Strafrecht hält in regelmäßigen Abständen Vorträge zu der
Prävention von Straftaten im Internet.
Nicht nur der weitläufig bekannte Betrug bei einem Kauf über das Internetauktionshaus e-bay, sondern auch in diversen anderen Bereichen des alltäglichen Umgangs mit dem Internet können strafrechtlich relevante Tatbestände betroffen sein.
Gerade aktuell ist die Frage nach der Strafbarkeit des Entsperren von SIM Lock Handys.
Welche Strafbarkeit trifft denjenigen, der eine SIM LOCK Sperre bei einem Handy entfernt?
Herr Rechtsanwalt Manfred Zipper, Fachanwalt für Strafrecht hält jedes Jahr einen Vortrag, der den Titel „Gefahren im Internet" trägt.
Im Folgenden soll kurz – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – ein Ausflug in die Deliktsbereiche der Internetkriminalität gemacht werden.
Dabei kann man sich aber nicht nur mit den Delikten im Urheberrecht nach den §§ 106f. UrhG aufhalten, denn in vielerlei anderen Deliktsbereichen wie Betrug, Computerbetrug und Urkundenfälschung ist das Internet häufig „Tatort“.
Auch wenn es zeitweise den Anschein hat, das Internet ist doch kein rechtsfreier Raum. Auch hier hat man sich selbstverständlich an die Regeln zu halten, die auch in der Realwelt gelten.
Der Missbrauch von Daten und die bundesweit ans Licht gekommenen Fälle von Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz stellen dabei nur einen geringen Teil der Straftaten im Internet dar.
Zumeist handelt es sich um Straftaten, die im Bereich des Betrugs im Sinne des § 263 StGB zu suchen sind.
Dabei wird nicht selten bei Straftaten die nationale Grenze überschritten. Der Cyber Crime macht auch vor Grenzen nicht Halt und stellt ein internationales Rechtsproblem teilweise dann dar, wenn sich beispielsweise der Server, auf dem inkriminierte Daten gespeichert sind, im Ausland steht.
Im Internetstrafrecht sind aber auch die strafrechtlich relevanten Fälle von Besitz und Verbreiten von Kinderpornographie und Pornografie sehr häufig. Insbesondere bei dem Download von Pornofilmen und dem Upload von Pornofilmen sollte man sich zuvor vergewissern, ob der Lizenzinhaber, der Urheber und die Darsteller Einwendungen gegen diese Vervielfältigung haben oder haben könnten.
Selbst das IP-Spoofing stellt keinen seltenen Fall der Kriminalität im Internet dar. Wenn man eine falsche IP im Rechtsverkehr verwendet und den Anschein erweckt, dass man unter falscher Flagge surft, kann man sich nach § 269 StGB strafbar machen.
Es kann sich dann um die Fälschung beweiserheblicher Daten handeln.
Die Kriminalität im Internet ist auch bei Ankauf und Verkauf über die entsprechenden Anbieter wie ebay und andere Portale möglich.
Dort kann man in manchen Fällen Eingehungsbetrug oder Erfüllungsbetrug begegnen.
Es könnte sich bei der Versteigerung von Waren als Nichtberechtigter um einen Auktionsbetrug nach § 263 StGB handeln.
Es kann aber bei ebay dann auch Betrug vorliegen, wenn man von Anfang an vor hat, die Ware, die ja schon bezahlt worden ist, nicht auszuliefern.
Ein weiterer Straftatbestand, der in der Kriminalität im Internet häufig auftaucht ist das Browser Hijacking. Damit ist das zwangsweise Verändern der Daten des Browsers gemeint. Es kann sich dabei um eine Straftat nach § 303a Abs.1 Alt.4 StGB handeln.
Natürlich sind auch die Straftatbestände der §§ 303a StGB tangiert, wenn man via Computerviren Daten oder ganze Datenbestände löscht oder überschreibt. Gleiches gilt auch dann, wenn man mit Hilfe von versandten Computerviren es ermöglicht, dass man nur mehr erschwert auf Daten zugreifen kann.
Ein Verstoß gegen § 303b Abs.1 StGB kann darin liegen, wenn man durch das Versenden von Viren eine zusätzliche Störung von fremden Betrieben, Unternehmen oder Behörden verursacht.
In den Bereich der Cyber Crime Delikte fällt auch das Verwenden von gefälschten Telfonkarten. Der sog. Calling Card abuse ist nach § 263a StGB strafbar.
Das Verwenden eines Calling Card Simulators kann als spezieller Betrugsfall nach § 263a Abs.1 StGB und nach § 265a StGB strafbar sein.
Die Internetkriminalität liegt auch in den Fällen von pishing und fishing vor:
Dabei liegt bei der Benutzung der
Daten zur schädigenden Vermögensverfügung im
elektronischen Zahlungsverkehr ein Computerbetrug im Sinne des § 263a StGB vor. Die Strafbarkeit nach § 202a StGB scheidet aus, da man beim fishen oder pishen keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen überwinden muss.
Eine Strafbarkeit des pishen oder fishen wegen Betrugs nach § 263 StGB scheitert an dem Merkmal der Unmittelbarkeit.
Ist beim pishing und fishing ein Finanzagent eingeschaltet, der zur Geldwäsche dient, kommt eine Strafbarkeit kommt neben der Geldwäsche nach § 261 Abs.5 StGB auch die Strafbarkeit wegen Computerbetrugs im Sinne von § 263a StGB in Betracht.
In der Internetkriminalität gilt der Lockanruf sog. Ping nicht mehr als besonders häufig.
Der "Ping-" bzw. "Lockanruf" wird dadurch begangen, dass der Täter Mobilfunk- oder Festnetzteilnehmer ganz kurz von einer Rufnummerngasse für Mehrwertdienste aus anruft.
Den angerufenen Opfern wird ein entgangener Anruf angezeigt, der sie zu einem Rückruf verleiten soll. Häufig verwenden die Täter dabei noch die Landeskennung +49, um die Vorwahl des Mehrwertdienstes zu verschleiern.
Es handelt sich um Betrug gemäß § 263 StGB, wenn das Tatopfer diesen Mehrwertdienst nutzt.
Das rechtswidrige Installieren von Dialern, insbesondere Dialerprogramme, die sich heimlich installieren und eine DFÜ Verbindung aufbauen, kann nach § 263a Abs.1 StGB strafbar sein.
EC-Karten Missbrauch
Zwar fällt das Benutzen einer gefälschten EC-Karte wohl nicht in den Bereich der Internetkriminalität, wohl aber soll es hier im Zusammenhang mit Computerbetrugsdelikten kurz angerissen sein:
Das Benutzen einer falschen EC-Karte an einem Automaten stellt einen Computerbetrug im Sinne des § 263aAbs.1 Alt.1 und § 269 StGB dar.
Das Verwenden einer rechtswidrig erlangten EC-Karte stellt einen Computerbetrug im Sinne des § 263a Abs.1 Alt.3 StGB dar.
Raubkopien:
Das rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachen von Audidateien und Videodateien stellt eine Straftat nach § 106f. UrhG dar.
Gleiches gilt für das Uploading von entsprechenden Dateien (nach Abschluss des Speichervorgangs).
Nach der vorläufigen Bewertung und der eigenen Rechtsansicht des Autors stellt das bloße Entfernen eines SIM Lock keine strafbare Handlung dar. Einzig ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 143 MarkenG kommt als Straftatbestand in Betracht.
Autor: Ihre Rechtsanwäte der Kanzlei Zipper & Collegen, Schwetzingen
Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Sprechen Sie uns an: Kontakt
Publiziert am: Dienstag, 03. November 2009 (2216 mal gelesen)
Copyright © by anwalt-strafverteidigung.de
[ Zurück ]