Arztstrafrecht
In den gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten geführten Strafverfahren sind besondere Schwierigkeiten zu beachten. Allein schon aus diesem Grund sollte man sich als Betroffener in solchen Verfahren eines besonders fähigen und besonders guten Fachanwalts für Strafrecht bemühen.
In erster Linie werden Strafverfahren gegen Ärzte aus zwei Gründen geführt:
Zum einen wird dem Arzt, Physiotherapeuten und anderen Heilberufsträgern ein Behandlungsfehler vorgeworfen, durch den eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bei einem Patienten eingetreten ist. Gegebenenfalls kann sogar der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler im Raum stehen.
Zum anderen werden in vielen Sonderkommissionen Ermittlungsverfahren bundesweit gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Medizinproduktehersteller wegen Abrechnungsbetrugs geführt.
Im Rahmen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte, Apotheker und Herrsteller von Medizinprodukten werden nicht selten folgende Fallkonstellationen bearbeitet:
- Abrechnung nicht erbrachter, fingierter Leistungen
- Falsche gebührenrechtliche Erfassung von tatsächlich erbrachten Leistungen
- Nicht selbst erbrachte, aber selbst abgerechnete Leistungen
- Konsequent unangebrachte überhöht abgerechnete Leistungen
- Überziehung des Budgets gegenüber Scheinpartner
Dazu kommen noch Zahlreiche Verfahren gegen Ärzte und Zahnärzte sowie Pharmavertreter wegen des Vorwurfs von Korruption und Vorteilsannahme.
Untersuchungshaft, Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Haftstrafe, Vorstrafe, Patient, Polizei, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Strafrecht, Patienten, Zulassung, Widerruf der Zulassung, Bezirksärztekammer, Zahnärztekammer, Kammerverfahren, Durchsuchung in der Praxis, Durchsuchung der Praxisräume, Beschlagnahme, Arbeitgeber, Patientendaten, Patientenschutz, Arbeitsplatz des Patienten, Beschlagnahme von Patientenunterlagen, Verlust des Ruf der Praxis, Presse, Polizei, Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaftliche Maßnahmen, Rechtsanwalt, Strafrecht, Strafverteidigung, Öffentliche Verhandlung, Verlust der Approbation, Verlust der Kassenzulassung, Kammerverfahren Lebenskrise
Die hier aufgeführten Personen und Rechtsfolgen ergeben sich für einen Arzt oder Zahnarzt, wenn gegen den Arzt oder Zahnarzt im Arztstrafrecht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Der Fachanwalt für Strafrecht hat bei der Bearbeitung des Arztstrafrechts zu beachten, dass für den Arzt und Zahnarzt nicht selten die kassenärztliche Zulassung und die Berufszulassung genauso wie die Verfahren bei den Ärztekammern gravierendere Folgen haben als das Strafverfahren an sich.
Im Arztstrafrecht ist die Mitteilung an die entsprechende Berufskammer zu beachten:
Nach der Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2EGGVG ist die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.
Nach einer Verurteilung eines Arztes wegen Kick-Back Zahlungen in mehreren Fällen wurde dem Arzt die Zulassung widerrufen. In gewerbs- und bandenmäßigen Betrugsverfahren im Arztstrafrecht sollte man als Betroffener regelmäßig zur Beratung und Verteidigung einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen.
Bei der Durchsuchung der Arztpraxis und der Beschlagnahme von Patientendaten sind regelmäßig Beratungsleistungen eines Fachanwalts für Strafrecht erforderlich:
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozeßordnung (StPO) sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen berechtigt, das Zeugnis hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden sind, zu verweigern. Mit der Norm soll der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen diesen Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen erzielt werden. Entsprechend dazu ist in § 97 Abs. 1 und 2 StPO ein Verbot der Beschlagnahme für schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt aufgeführt.
Zeugnisverweigerungsrecht: § 53 StPO
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Verbot der Beschlagnahme: § 97 StPO
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfspersonen (§ 53a) anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Der strafprozessuale Schutz des "Patientengeheimnisses" ist somit begrenzt auf die Vertrauensperson als Zeugen. Im Strafverfahren gegen den Arzt oder in Fällen des Verdachts gemeinschaftlichen Handelns zwischen Arzt und Patient beispielsweise haben die Strafverfolgungsbehörden unbegrenzten Zugriff auf die Patientendaten.
Strafverfahren gegen Ärzte, Apotheker und andere Heilberufe
In den gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Physiotherapeuten geführten Strafverfahren sind besondere Schwierigkeiten zu beachten. Allein schon aus diesem Grund sollte man sich als Betroffener in solchen Verfahren eines besonders fähigen und besonders guten Fachanwalts für Strafrecht bemühen.
In erster Linie werden Strafverfahren gegen Ärzte aus zwei Gründen geführt:
Zum einen wird dem Arzt, Physiotherapeuten und anderen Heilberufsträgern ein Behandlungsfehler vorgeworfen, durch den eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit bei einem Patienten eingetreten ist. Gegebenenfalls kann sogar der Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler im Raum stehen.
Zum anderen werden in vielen Sonderkommissionen Ermittlungsverfahren bundesweit gegen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Medizinproduktehersteller wegen Abrechnungsbetrugs geführt.
Im Rahmen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs gegen Ärzte, Apotheker und Herrsteller von Medizinprodukten werden nicht selten folgende Fallkonstellationen bearbeitet:
- Abrechnung nicht erbrachter, fingierter Leistungen
- Falsche gebührenrechtliche Erfassung von tatsächlich erbrachten Leistungen
- Nicht selbst erbrachte, aber selbst abgerechnete Leistungen
- Konsequent unangebrachte überhöht abgerechnete Leistungen
- Überziehung des Budgets gegenüber Scheinpartner
Dazu kommen noch Zahlreiche Verfahren gegen Ärzte und Zahnärzte sowie Pharmavertreter wegen des Vorwurfs von Korruption und Vorteilsannahme.
Untersuchungshaft, Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Haftstrafe, Vorstrafe, Patient, Polizei, Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft, Strafrecht, Patienten, Zulassung, Widerruf der Zulassung, Bezirksärztekammer, Zahnärztekammer, Kammerverfahren, Durchsuchung in der Praxis, Durchsuchung der Praxisräume, Beschlagnahme, Arbeitgeber, Patientendaten, Patientenschutz, Arbeitsplatz des Patienten, Beschlagnahme von Patientenunterlagen, Verlust des Ruf der Praxis, Presse, Polizei, Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaftliche Maßnahmen, Rechtsanwalt, Strafrecht, Strafverteidigung, Öffentliche Verhandlung, Verlust der Approbation, Verlust der Kassenzulassung, Kammerverfahren Lebenskrise
Die hier aufgeführten Personen und Rechtsfolgen ergeben sich für einen Arzt oder Zahnarzt, wenn gegen den Arzt oder Zahnarzt im Arztstrafrecht ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Der Fachanwalt für Strafrecht hat bei der Bearbeitung des Arztstrafrechts zu beachten, dass für den Arzt und Zahnarzt nicht selten die kassenärztliche Zulassung und die Berufszulassung genauso wie die Verfahren bei den Ärztekammern gravierendere Folgen haben als das Strafverfahren an sich.
Im Arztstrafrecht ist die Mitteilung an die entsprechende Berufskammer zu beachten:
Nach der Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2EGGVG ist die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.
Nach einer Verurteilung eines Arztes wegen Kick-Back Zahlungen in mehreren Fällen wurde dem Arzt die Zulassung widerrufen. In gewerbs- und bandenmäßigen Betrugsverfahren im Arztstrafrecht sollte man als Betroffener regelmäßig zur Beratung und Verteidigung einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen.
Bei der Durchsuchung der Arztpraxis und der Beschlagnahme von Patientendaten sind regelmäßig Beratungsleistungen eines Fachanwalts für Strafrecht erforderlich:
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozeßordnung (StPO) sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen berechtigt, das Zeugnis hinsichtlich der Tatsachen, die ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut worden sind, zu verweigern. Mit der Norm soll der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen diesen Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen erzielt werden. Entsprechend dazu ist in § 97 Abs. 1 und 2 StPO ein Verbot der Beschlagnahme für schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt aufgeführt.
Zeugnisverweigerungsrecht: § 53 StPO
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3.
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;
3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;
4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches),
2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder
3.
eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1 bis 4des Strafgesetzbuches
ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemachten Mitteilungen oder deren Inhalts führen würde.
Verbot der Beschlagnahme: § 97 StPO
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1.
schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2.
Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3.
andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
(4) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig. Dieser Beschlagnahmeschutz erstreckt sich auch auf Gegenstände, die von den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen ihren Hilfspersonen (§ 53a) anvertraut sind. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen das Zeugnis verweigern dürften.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Der strafprozessuale Schutz des "Patientengeheimnisses" ist somit begrenzt auf die Vertrauensperson als Zeugen. Im Strafverfahren gegen den Arzt oder in Fällen des Verdachts gemeinschaftlichen Handelns zwischen Arzt und Patient beispielsweise haben die Strafverfolgungsbehörden unbegrenzten Zugriff auf die Patientendaten.
Arztstrafrecht
Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.
Strafrecht
Wirtschaftsstrafrecht
OWi-Recht
! NOTRUF !
Besonders in den Fällen der Untersuchungshaft, des Arrestes, der Durchsuchung oder sonstiger Vollstreckungs-maßnahmen ist es erforderlich, dass dringend gehandelt wird.Aus diesem Grund wird die folgende Mobilfunk-Rufnummer (nur für Notfälle) zur Verfügung gestellt:
0175-4018633
(RA Manfred Zipper)
[ Zurück ]